• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    25.09.2023
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Commatis GmbH
  • GZ
    KOA 5.002/23-016

Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021

Die KommAustria hat den Antrag der Commatis GmbH vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 erster Satz KOG iVm § 54c AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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