Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ von Minute 12:33 bis 15:11 im Rahmen der von ca. 19:00 bis ca. 19:23 Uhr ausgestrahlten Sendung „Steiermark Heute“ gesendete Beitrag „Zukunftsmacher Energie Steiermark“ Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens Energie Steiermark AG enthalten hat. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Gegen den Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis vom 07.05.2019 , W120 2201910-1/7E, W120 2201907-1/7E, hat das BVwG die Beschwerde - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richet - als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Straf-, Verfahrenskosten- und Haftungsausspruch wendet, hat das BVwG der Beschwerde stattgegeben und die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Der Bescheid der KommAustria vom 14.06.2018, KOA 3.500/18-025, ist somit nunmehr rechtskräftig.
Der Beschuldigte und der ORF haben gegen das Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 30.04.2021, Ra 2019/03/0085 bis 0086, hat der VwGH die Revision zurückgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G