Die KommAustria hat der Privatradio ZUZ GmbH (nunmehr: Radio Drei Privatradio Gesellschaft m.b.H.) gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 PrR-G aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie ein dem Zulassungsbescheid der KommAustria vom 29.11.2017, KOA 1.380/17-012, entsprechendes Wortprogramm sendet. Des Weiteren wird der Privatradio ZUZ GmbH aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ein Abweichen des gesendeten Wortprogramms vom genehmigten Programm zu verhindern. Die Privatradio ZUZ GmbH hat unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Regulierungsbehörde einen Nachweis darüber vorzulegen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA