• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    01.07.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    noch nicht in RFVDB eingetragen
  • GZ
    KOA 1.950/21-108

Feststellungsbescheid betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von Gabriel Fröhlich gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot, der Website https://www.YouTube.com/c/folkshilfeofficial, um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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