• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    09.12.2015
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    Dorf TV GmbH
  • GZ
    KOA 4.415/15-006

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige von Eigentumsänderungen

Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Dorf TV GmbH (344832g beim Landesgericht Linz) die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 01.04.2015 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

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