Über Anzeige der FASHION TV Programmgesellschaft mbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 13.06.2012, KOA 2.135/12-011, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ über den Satelliten EUTELSAT Hot Bird 13A, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 115, Frequenz 10,815 MHz, wird gemäß § 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 AMD-G die Änderung der Programmdauer von 12 auf 24 Stunden beginnend mit 21.11.2012 genehmigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA