• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.12.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/18-306

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als Präsident des Vereins „CASHPOINT Sportclub Rheindorf Altach“ und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) https://www.youtube.com/channel/UCywjEd5TVE_UPRZ5Za8pp4w bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „CASHPOINT SCR Altach“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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