Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 22 Abs. 2 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazität gemäß Spruchpunkt 2) („WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 65“) zur Übertragung der Programme „ORF 1“, „ORF 2“ und eines Hörfunkprogramms des Österreichischen Rundfunks.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA