Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 22 Abs. 2 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazität gemäß Spruchpunkt 2) („WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 65“) zur Übertragung der Programme „ORF 1“, „ORF 2“ und eines Hörfunkprogramms des Österreichischen Rundfunks.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G