Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G (Ausbildungsradio) abgewiesen, da beim Antragsteller der notwendige Ausbildungchrarakter nicht gegeben war. Nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G können derartige Zulassungen nur für die Verbreitung von Programmen, die für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, erteilt werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. Dies war hier nicht der Fall, vielmehr sollten in einem größeren Versorgungsgebiet katholische Programminhalte und kirchliche Informationen über Leben und Lehre verbreitet werden.
Diese Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA