Dem Österreichischen Rundfunk wurde gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebene Übertragungskapazität am Standort SCHAERDING zugeordnet sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlage, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 05.01.2017, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF