Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die SAT 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH (Sat.1 Österreich) die Bestimmung des § 36 Abs. 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen ihrer am 10.10.2004 von 18.00 bis 18.30 Uhr ausgestrahlten Sendung „Go! Das Motormagazin“ der Abstand zwischen den beiden in der Sendung platzierten Werbeblöcken zehn Minuten betragen hat und damit unter dem vorgeschriebenen Mindestabstand von 20 Minuten gelegen ist.
Die KommAustria hat der SAT 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH aufgetragen, den betreffenden Spruchpunkt an dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Sonntag vor Beginn der ersten Sendung „Go! Das Motormagazin“ durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA