Die Komm Austria hat der Radio Grün Weiß GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KAPFENBERG 3 (Burg Oberkapfenberg) 95,0 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2016, KOA 1.471/16-008, zugeteilten Versorgungsgebiet „Mur-, Mürz- und Ennstal“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA