• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    26.08.2015
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/15-021

Fernmelderechtliche Bewilligung für UKW-Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks

Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) werden gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die in den technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten am Standort LEUTASCH (Moosalm) zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 15.09.2015, erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen