Die KommAustria hat auf Antrag der Klassik Radio Austria GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 22.03.2016, KOA 1.414/16-003, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 27.12.2018, KOA 1.414/18-007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG 5 (Nonntal) 99,8 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „SALZBURG 10 (Liefering) 99,8 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA