Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. (FN 161556 h beim Landesgericht Innsbruck), die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.536/11-001, Inhaberin
einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Außerfern/Reutte“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Übertragung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile, an die funkhaus.io gmbh, nicht binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G