• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.08.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.536/16-008

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichanzeige von Eigentumsänderungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. (FN 161556 h beim Landesgericht Innsbruck), die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.536/11-001, Inhaberin
einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Außerfern/Reutte“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Übertragung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile, an die funkhaus.io gmbh, nicht binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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