Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Livetunes Network GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Livetunes Network GmbH die Aufnahme des Sendebetriebes betreffend die Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 102,1 MHz, im Hinblick auf die erteilten Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltungen
i. „Winter im Museumsquartier 2018“ (Bescheid der KommAustria vom 14.11.2018, KOA 1.101/18-033) im Zeitraum von 16.11.2018 bis zum 23.11.2018, sohin ab 24.11.2018 bzw.
ii. „Vienna Blues Spring 2019“ (Bescheid der KommAustria vom 06.03.2019, KOA 1.101/19-003) im Zeitraum von 11.03.2019 bis zum 18.03.2019, sohin ab 19.03.2019
der KommAustria nicht angezeigt hat.
Tatort: Gumpendorfer Straße 19, 1060 Wien
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA