• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, Sign Time GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/15-164

Strafverfügung wegen Nicht-Aktualisierung gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der Sign Time GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in Schottenring 33, 1010 Wien, zu verantworten, dass dieses im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Abrufdiensts Sign Time vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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