Die KommAustria hat der Life Radio GmbH & Co. KG. gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 11 beschriebenen, Übertragungskapazitäten „BAD ISCHL (Katrin) 102,2 MHz“, „BRAUNAU (Handenberg) 106,5 MHz“, „BRAUNAU (Schwand Silo) 106,5 MHz“, „GMUNDEN (Grünberg) 103,1 MHz“, „KIRCHDORF KREMS (Ziehberg) 88,3 MHz“, „LINZ 1 (Lichtenberg) 100,5 MHz“, „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 89,9 MHz“, „SCHAERDING (Schardenberg) 102,6 MHz“, „STEYR (Tröschberg) 106,0 MHz“, „UNTERACH ATTS (Ackerschneid) 102,6 MHz“ sowie „WINDISCHGARSTEN (Kleinerberg) 95,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich sowie angrenzende Gemeinden der Bundesländer Niederösterreich und Salzburg, soweit dieses Gebiet durch diese Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA