Der Geschäftsführer der A-GmbH (FN XXX) hat es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „XXX“ und „XXX“ anzuzeigen. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G