• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.04.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/16-209

Straferkenntnis wegen Nicht-Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G

Der Geschäftsführer der A-GmbH (FN XXX) hat es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „XXX“ und „XXX“ anzuzeigen. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 64 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG

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