• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.11.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/23-156

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der schau Media Wien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter https://www.instagram.com/kurier.tv/ zumindest seit 14.09.2021 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „KURIER TV Instagram“ nicht binnen zwei Monaten nach deren Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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