Nach § 6 Privatfensehgesetz haben Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk unter anderem die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Mit diesem Bescheid wurde der ATV Privatfernseh-GmbH, die neben der bundesweiten terrestrischen Fernsehzulassung auch über eine Satellitenfernsehzulassung verfügt, die Ausstrahlung des Programms über zwei weitere Satelliten (Eutelsat Sesat 36° Ost, Transponder F 4 und ASTRA 1G 19,2° Ost, Transponder 117 digital) bis zum Ablauf der derzeitigen Satellitenzulassung am 30.4.2005 genehmigt.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA