Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Bregenzer Lokalradio GmbH (Radio Arabella Bregenz) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Bregenz“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie zwischen November 2004 und 09.03.2005 keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G haben Hörfunkveranstalter von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Bregenzer Lokalradio GmbH hat in ihrem Schreiben vom 18.03.2005 zugestanden, im Zeitraum vom November 2004 bis zum 09.03.2005 keine Programmaufzeichnungen hergestellt zu haben. Dies deshalb, weil die für die Aufzeichnung von Hörfunksendungen verwendete Software aufgrund eines Stromausfalles sich nicht selbständig wieder aktivierte.
Die KommAustria geht davon aus, dass ein technisches Problem eines bestehenden Aufzeichnungssystems den Hörfunkveranstalter nicht seiner Verpflichtung enthebt, für eine Aufzeichnung seiner Hörfunksendungen zu sorgen, zumal im gegenständlichen Fall über einen sehr langen Zeitraum – nämlich über drei Monate – der Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G seitens der Bregenzer Lokalradio GmbH nicht nachgekommen worden ist. Verschulden ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes rechtlich nicht maßgeblich und ist im PrR-G auch nicht vorgesehen. Weiters übersieht die Bregenzer Lokalradio GmbH bei ihrem Vorbringen, dass es sich bei der Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem PrR-G nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zur Sicherung ordnungsmäßigen Verhaltens privater Rundfunkveranstalter.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 16.12.2005, GZ 611.151/0002-BKS/2005, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA