Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), Würzburggasse 30, 1136 Wien (FN 71451 a, HG Wien), wird per Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 27.05.2011 gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 Telekommunikationsgesetz 2003, iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G), die im Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität „GREIN 101,5 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Niederösterreich“ für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Dem ORF wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 für die Dauer der aufrechten Zuordnung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA