Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die WAG Wohnungsanlagen Ges.m.b.H. als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „WAG Infokanal“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch das Ausscheiden der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft und den Eintritt der OÖ HYPO Immobilien und Beteiligungen GmbH als Gesellschafterin der Beteiligungs- und Wohnungsanlagen GmbH nicht bis zum 31.12.2022 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2022 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA