Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die Soundportal Graz GmbH (FN 371015 k beim Landesgericht für ZRS Graz) die Bestimmungen
1. des § 5 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat;
2. des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA