Die KommAustria hat der RTV Regionalfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 01.12.2009, KOA 4.416/09-001, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „RTV“ über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C“ – Teile des Bundeslandes Oberösterreich) gemäß § 6 Abs. 2 und 3 (AMD-G) die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „RTV“ in HD beginnend mit 25.12.2018 über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ der ORS comm GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007) weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA