• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.11.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/18-328

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum von zumindest September 2016 bis zum 26.06.2018 unterlassen hat, die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24.TV“ auf dem YouTube-Kanal unter der Internetadresse „https://www.youtube.com/channel/UCyQpfuhftLvrmjxgEzVH78Q/“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

Tatort: 1010 Wien, Friedrichstraße 10

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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