Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum von zumindest September 2016 bis zum 26.06.2018 unterlassen hat, die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24.TV“ auf dem YouTube-Kanal unter der Internetadresse „https://www.youtube.com/channel/UCyQpfuhftLvrmjxgEzVH78Q/“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Tatort: 1010 Wien, Friedrichstraße 10
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA