Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G, die in den technischen Anlageblättern beschriebenen Ükap „KLOECH 105,1 MHz“ und „KLOECH 106,2 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ und dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm „Ö3“ für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA