Die KommAustria ht festgestellt, dass die IQ – plus Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 01.10.2010 zwischen 16:00 und 24:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Graz 94,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA