Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 die im Bescheid angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 34 Abs. 2 TKG 2021 die gleichlautenden Funkanlagen, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste) über die Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2023, KOA 4.200/23-004, abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA