• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.11.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/20-036

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF 2 am 30.12.2019

a. im Rahmen der von ca. 11:59:13 bis ca. 12:03:22 Uhr ausgestrahlten Präsentation von „Wissenschaft im ORF“ entgegen des Verbots in § 14 Abs. 7 ORF-G seine Hörfunkprogramme in einem seiner Fernsehprogramme beworben hat, ohne dass es sich um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelte, und

b. die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der Sendung „Gipfel-Sieg“ von ca. 12:03:22 bis ca. 12:47:22 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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