Die KommAustria hat der Bayern Digital Radio GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblätter beschriebenen Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 8B“ (Beilage 1.) zur Verbreitung von digitalem Hörfunk sowie Zusatzdiensten über die Multiplex-Plattform „Allgäu“ und „UNTERSBERG GEIERECK (Untersberg) Block 7A“ (Beilage 2.) zur Verbreitung von digitalem Hörfunk sowie Zusatzdiensten über die Multiplex-Plattform „Voralpen“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF