Der Antrag der Ennstaler Lokalradio GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.113/0002-BKS/2011, bestätigt.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0048, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA