Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die Steiermark 1 TV GmbH & Co KG als Rundfunkveranstalter die Bestimmung des § 47 Abs. 1 PrTV-G Uhr dadurch verletzt hat, dass sie am 11.07.2005 zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Rundfunksendungen hergestellt hat.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung wird durch die bloße Vorlage einer Kassette mit vorproduziertem Content und der Aussage des Rundfunkveranstalters, es werde eine Woche lang das gleiche Programm gesendet, wobei zu jeder Stunde aktuelle Wetterradarbilder in unveränderter Form übernommen würden, nicht erfüllt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA