Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 Privatradiogesetz der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH ("Party FM") zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet.
Die Anträge der Donauradio Wien GmbH ("Radio Arabella Wien 92,9"), der Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA" & Partner GmbH ("HitFM Burgenland") und der N & C Privatradio Betriebs GmbH ("Radio Energy 104,2 MHz") jeweils auf Erweiterung ihrer bestehenden Versorgungsgebiete wurden abgewiesen, weil die Verbesserung der Versorgung in einem Versorgungsgebiet der Neuschaffung oder Erweiterung anderer Versorgungsgebiete vorgeht.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2006, GZ 611.056/0003-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Zuordnung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA