Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 AMD-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 die gleichlautende Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 17.06.2021, KOA 4.310/21-011) bewilligt:
„WIEN 8 (Liesing) 634 MHz bis 650 MHz“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G