X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Arabella Privatradio GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften deren strafrechtlich Verantwortlicher es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der an der Alleineigentümerin der Arabella Privatradio GmbH, der Radio Arabella GmbH , zu 33,54 % beteiligten EAR Beteiligungs GmbH der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF