Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als Hörfunkveranstalterin im Rahmen der Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Viennale – Vienna International Film Festival 2010“, KOA 28.09.2010, KOA 1.101/10-024, die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 22.10.2010 zwischen 17:00 und 20:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA