Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunk nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 26.03.2021 im Rahmen des im Fernsehprogramm "ORF 2" ausgestrahlten Regionalfensters Tirol um ca. 18:59:43 Uhr durch Ausstrahlung eines auf dieses Regionalfenster beschränkten Werbespots die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz ORF-G idF BGBl. I Nr. 10/2021, wonach Werbung in den Fernsehprogrammen des ORF nur österreichweit zulässig ist, verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G