Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunk nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 26.03.2021 im Rahmen des im Fernsehprogramm "ORF 2" ausgestrahlten Regionalfensters Tirol um ca. 18:59:43 Uhr durch Ausstrahlung eines auf dieses Regionalfenster beschränkten Werbespots die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz ORF-G idF BGBl. I Nr. 10/2021, wonach Werbung in den Fernsehprogrammen des ORF nur österreichweit zulässig ist, verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA