• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.07.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/23-045

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunk nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 26.03.2021 im Rahmen des im Fernsehprogramm "ORF 2" ausgestrahlten Regionalfensters Tirol um ca. 18:59:43 Uhr durch Ausstrahlung eines auf dieses Regionalfenster beschränkten Werbespots die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz ORF-G idF BGBl. I Nr. 10/2021, wonach Werbung in den Fernsehprogrammen des ORF nur österreichweit zulässig ist, verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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