• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    10.07.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-026

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Kanalisationsverbandes Aldrans-Lans-Sistrans und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Kanalisationsverband Aldrans-Lans-Sistrans in 6072 Lans, Scheibeweg 128, innerhalb des Zeitraums von 01.10.2017 bis 15.10.2017 sowie in der mit Schreiben vom 23.10.2017, KOA 13.250/17-006, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.10.2017 bis 24.11.2017, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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