Die KommAustria hat dem Verein Freies Radio Salzkammergut, Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte im Salzkammergut (FRS) gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Salzkammergut“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 7 beschriebenen Übertragungskapazitäten „BAD AUSSEE 2 (Reitern) 104,2 MHz“, „BAD ISCHL (Katrin) 100,2 MHz“, „EBENSEE (Rindberg) 106,0 MHz“, „GMUNDEN 3 (Grünberg) 107,3 MHz“, „GOSAU 2 (Zwieselalm) 107,5 MHz“, „OBERTRAUN 2 (Obertraun) 105,9 MHz“ und „WOLFGANGSEE (Mobilkommast) 89,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet weite Teile des Salzkammergutes, insbesondere Teile der Bezirke Gmunden und Vöcklabruck im Bundesland Oberösterreich, Teile des Bezirks Liezen im Bundesland Steiermark sowie Teile des Bezirks Salzburg-Umgebung im Bundesland Salzburg, soweit dieses durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA