Die KommAustria hat dem Verein Radiofreunde Radenthein gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 12 und 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Radenthein“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „RADENTHEIN 3 (Landstrasse 1) 106,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet insbesondere die Stadtgemeinde Radenthein im Bezirk Spittal an der Drau sowie die Gemeinde Feld am See in Kärnten im Bezirk Villach-Land, soweit dieses durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA