Die KommAustria hat festgestellt, dass die Beschuldigte jedenfalls im Zeitraum vom 18.12.2011 bis zum 18.09.2012 unterlassen hat,
1) die jedenfalls seit dem 01.01.2012 erfolgte Verbreitung des von Ihnen veranstalteten Kabelfernsehprogramm „B TV“ in diversen Kabelnetzen, unter anderem im Kabelnetz der LIWEST Kabelmedien GmbH, und
2) das jedenfalls seit dem 01.01.2012 erfolgte Anbieten des audiovisuellen Mediendienst auf Abruf unter der Internetadresse http://www.B.tv
der Regulierungsbehörde KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA