Der Antrag der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH vom 25.05.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmcharakters wurde, soweit er sich auf das mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001, KOA 1.460/01-012, bestätigt mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30.11.2001, GZ 611.111/001-BKS/2001, bis 20.06.2011 genehmigte Hörfunkprogramm bezieht, gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH vom 25.05.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmcharakters wurde, soweit er sich auf das mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.460/11-008, ab 21.06.2011 genehmigte Hörfunkprogramm bezieht, gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.111/0002-BKS/2011, bestätigt.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0050, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA