Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung „Kärnten Heute“ durch
1. Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr), „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr), „Otto Graf“ (ca. 19:19 Uhr) und „Natursteine Bogensperger“ (ca. 19:19 Uhr) jeweils § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen, sowie durch
2. Ausstrahlung der Sponsorhinweise für „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr) und „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr) jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind, sowie durch
3. Ausstrahlung des Sponsorhinweises für „Sonja Kleindienst ausgestattet von [Logo] Otto Graf“ (ca. 19.19 Uhr) § 13 Abs. 2 ORF-G verletzt hat, wonach in der kommerziellen Kommunikation keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen
einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 1.539,40,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA