• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.05.2016
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, WT1 Privatfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-239

Feststellung von Rechtsverletzungen von Bestimmungen des AMD-G aufgrund einer Beschwerde sowie von Amts wegen

Die KommAustria hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. als Senatsvorsitzenden sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne Lackner und Mag. Michael Truppe, über die Beschwerde von A gegen die WT1 Privatfernsehen GmbH wie folgt entschieden:

1. a) Soweit die Beschwerde gegen die Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters gerichtet ist, wird gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „WT1“ die Bestimmung des § 32 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die Berichterstattung über wahlwerbende Parteien für die Gemeinderatswahlen in den Wochensendungen von 19.08.2015 bis 26.08.2015, von 26.08.2015 bis 02.09.2015, von 02.09.2015 bis 09.09.2015, von 09.09.2015 bis 16.09.2015, von 16.09.2015 bis 23.09.2015 und von 23.09.2015 bis 27.09.2015 zumindest teilweise von der Leistung eines pauschalen Entgelts abhängig gemacht hat, wodurch das Verbot der Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verletzt wurde.

b) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 1 AMD-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH

a) für die Berichterstattung im Rahmen der Wochensendungen von 19.08.2015 bis 26.08.2015, von 26.08.2015 bis 02.09.2015, von 02.09.2015 bis 09.09.2015, von 09.09.2015 bis 16.09.2015, von 16.09.2015 bis 23.09.2015 und von 23.09.2015 bis 27.09.2015 von wahlwerbenden politischen Parteien ein Pauschalentgelt erhalten hat, wodurch sie die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

b) in den Wochensendungen von 19.08.2015 bis 26.08.2015 bei Minute 14:30 bzw. 41:16, von 26.08.2015 bis 02.09.2015 bei Minute 11:32 bzw. 42:07, von 02.09.2015 bis 09.09.2015 bei Minute 16:27 bzw. 41:50, von 09.09.2015 bis 16.09.2015 bei Minute 26:18 bzw. 58:31, von 16.09.2015 bis 23.09.2015 bei Minute 16:50 bzw. 52:23 und von 23.09.2015 bis 27.09.2015 bei Minute 14:49 bzw. 45:16, durch Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Unternehmen „eww“ und „Max.center“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

c) in den Wochensendungen von 09.09.2015 bis 16.09.2015 bei Minute 51:00, von 16.09.2015 bis 23.09.2015 bei Minute 39:27 und von 23.09.2015 bis 27.09.2015 bei Minute 34:52 durch Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten des Unternehmens „Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

d) in den Wochensendungen von 19.08.2015 bis 26.08.2015 bei Minute 61:16, von 26.08.2015 bis 02.09.2015 bei Minute 57:30, von 02.09.2015 bis 09.09.2015 bei Minute 56:16 und von 23.09.2015 bis 27.09.2015 bei Minute 60:28 durch Ausstrahlung der von der der Tageszeitung „Oberösterreichische Nachrichten“ gesponserten „Wahlduelle“ bzw. der „Elefantenrunde“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

e) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie den in der von 16.09.2015 bis 23.09.2015 ausgestrahlten Wochensendung ausgestrahlten Block über werbliche Portraits von Spitzenkandidaten für die Welser Gemeinderatswahl, am Anfang bei Minute 64:22 nicht eindeutig als Werbung von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;

f) die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der in der von 16.09.2015 bis 23.09.2015 ausgestrahlten Wochensendung von Minute 64:22 bis Minute 78:51 ausgestrahlte Block über werbliche Portraits von Spitzenkandidaten für die Welser Gemeinderatswahl, nicht leicht als Werbung erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;

g) die 77:39 minütige Wochensendung von 09.09.2015 bis 16.09.2015 dreimal anstatt maximal zweimal und die 78:53 minütige Wochensendung von 16.09.2015 bis 23.09.2015 viermal anstatt maximal zweimal durch Werbung unterbrochen hat und dadurch die Bestimmung des § 44 Abs. 3 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen nur für einen programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden dürfen.

3. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei den Spruchpunkten 1. und 2. um keine schwerwiegenden Verletzungen handelt.


Mit Erkenntnis vom 09.07.2019, GZ W271 2128795-1/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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