• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.02.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    "Freier Rundfunk Salzburg", Verein zur Förderung von freien, lokalen Radio- und Fersehprojekten
  • GZ
    KOA 1.416/18-001

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass der Verein "Freier Rundfunk Salzburg", Verein zur Förderung von freien, lokalen Radio- und Fernsehprojekten als Veranstalter des Hörfunkprogramms „Radiofabrik“ im Zuge der am 30.10.2017 von 17:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen „Democracy Now!“ sowie „Stadtteilradio“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er den um ca. 17:59:00 Uhr gesendeten Werbespot zugunsten der Straßenzeitung „Apropos“ an dessen Anfang nicht durch ein eindeutiges akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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