Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass der Verein "Freier Rundfunk Salzburg", Verein zur Förderung von freien, lokalen Radio- und Fernsehprojekten als Veranstalter des Hörfunkprogramms „Radiofabrik“ im Zuge der am 30.10.2017 von 17:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen „Democracy Now!“ sowie „Stadtteilradio“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er den um ca. 17:59:00 Uhr gesendeten Werbespot zugunsten der Straßenzeitung „Apropos“ an dessen Anfang nicht durch ein eindeutiges akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA