• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.04.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A und Wirth GmbH
  • GZ
    KOA 4.414/15-004

Straferkenntnis aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen des AMD-G

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der Wirth GmbH zu verantworten, dass die Wirth GmbH als Veranstalterin als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mostviertel) ausgestrahlten Programms „M4TV“ am 02.09.2014

1. in der Sendung „Ab ins Leben“ von ca. 18:17 Uhr bis ca. 18:38 Uhr im Rahmen des „Gesundheitstalks“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat und
2. in der Sendung „Ab ins Leben“ mit dem von ca. 18:32 Uhr bis ca. 18:37 Uhr gesendeten Beitrag über die „Waldviertler Optik“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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