Die Beschuldigte hat als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG zu verantworten, dass die Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG der Regulierungsbehörde bis zum 30.05.2017 keinen Programmquotenbericht hinsichtlich der Verbreitung 1.) europäischer Werke, 2.) europäischer Werke unabhängiger Programmhersteller und 3.) neuerer Werke unabhängiger Programmhersteller betreffend das Satellitenprogramm „DM Sat“ für das Jahr 2016 in 1170 Wien, Gschwandnergasse 33, gemäß den §§ 50 und 51 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G