• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.07.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Salzburger Nachrichten Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co.KG
  • GZ
    KOA 1.960/19-210

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die "Salzburger Nachrichten" Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co.KG die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UClJ8TijOSL4CxheypEDc_Kg bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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